§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
(1) Der Verband führt den Namen „Tankstellen-Interessenverband e.V.“
(2) Der Verband sitzt in Neustadt an der Weinstraße. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
(3) Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist Neustadt an der Weinstraße.
§ 2 Verbandszwecke
(1) Der Verband hat die Aufgabe, die berufsständischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialpolitischen und gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen (auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG) zu fördern, insbesondere durch Aufklärung und Belehrung sowie, ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb und mit §§ 307 bis 309 BGB nicht zu vereinbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bekämpfen, den Berufsstand nach außen zu vertreten und das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren.
(2) Der Verband ist ermächtigt, als Arbeitgeberorganisation mit den Gewerkschaften Tarifverträge abzuschließen.
(3) Zur Erreichung der vorgenannten Ziele hat der Verband
a) die Interessen der Mitglieder bei allen ihren Partnern in der Wirtschaft und bei allen öffentlichen Stellen zu vertreten,
b) Behörden, Kammern und alle ähnlichen Stellen durch Vorschläge, Gutachten und in jeder anderen geeigneten Weise zu beraten und
c) den Austausch wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Kenntnisse und Erfahrungen unter den Mitgliedern zu fördern und diese in geschäftlichen Angelegenheiten zu unterrichten, zu beraten und zu unterstützen.
(4) Der Verband verfolgt keinen gewerblichen Zweck.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Die Mitgliedschaft kann von in Deutschland und in europäischen Ländern ansässigen natürlichen Personen, juristischen Personen und Personen(handels-) gesellschaften erworben werden, die
– Tankstellenpächter oder Tankstelleneigentümer sind oder waren,
– auf Geschäftsfeldern aktiv sind oder waren, die mit dem Tankstellenbetrieb oftmals zusammenhängen,
mit dem Tankstellenbetrieb (art)verwandte (System-)Geschäfte betreiben. Juristische Personen und Personen(handels-)gesellschaften werden im Rahmen des Verbandes von jeweils einem ihrer gesetzlichen/gewillkürten Vertreter vertreten. Diese Vertreter sind stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt.
Weiterhin kann die (einfache) Mitgliedschaft von Vereinigungen/Körperschaften mit gleicher/ähnlicher Zielsetzung erworben bzw. beibehalten werden, die nicht mit dem „Tankstellen-Interessenverband e.V.“ konkurrieren.
Mineralölgesellschaften/-firmen, die bis zu 15 Tankstellen betreiben und keine Pächter für diesen Betrieb einsetzen, können Mitglied sein/werden.
(2) Aufnahmeanträge sollen schriftlich an den Verband gerichtet werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende unter Ausschluss sachfremder (z.
B. politischer oder religiöser) Gründe.
(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Verbandes zu beachten und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verband zu zahlen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Verbandsgeschäftsstelle eine aktuelle Postanschrift für Verbandszustellungen und alle Tankstellen/Betriebsstätten, die es unterhält, mit aktuellen Adressen, schriftlich mitzuteilen. Weiterhin ist jedes Mitglied verpflichtet, der Verbandsgeschäftsstelle alle Änderungen der dem Verband zuvor mitgeteilten Postanschrift für Verbandszustellungen/Adressen der Tankstellen/Betriebsstätten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Monaten. Die Kündigung muss dem Verband per Brief oder Telefax zugehen. Jedwede elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen. Der Nachweis des fristgerechten Zugangs der Kündigung obliegt dem Mitglied.
b) mit dem Tod des Mitglieds.
c) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht bezahlt sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
e) durch Ausschluss aus dem Verband: Ein Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das betroffene Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von Verpflichtungen, welche in der Zeit der Mitgliedschaft gegenüber dem Verband entstanden sind. Das Ende der Mitgliedschaft schließt alle Ansprüche auf das Vermögen des Verbandes aus.
(6) Als außerordentliche Mitglieder können auf Antrag natürliche Personen, juristische Personen oder Personen(handels-)gesellschaften aufgenommen werden, die an dem Verband durch die Art ihrer Tätigkeit interessiert sind. Über Aufnahme und Beitrag entscheidet der Vorstand. Die außerordentlichen Mitglieder haben in den Organen des Verbandes weder Sitz noch Stimme und keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie können kein Amt innehaben.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrages, den die Mitglieder an den Verband zu zahlen haben, und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen, wobei für Mitglieder mit und ohne Tankstelle(n)/Betriebsstätte(n) jeweils unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden dürfen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Neumitgliedern wird der anteilige Jahresbeitrag (Jahresbeitrag multipliziert mit verbleibenden Tagen im Jahr geteilt durch 365 Tage) erhoben.
(3) Der von der Mitgliederversammlung festzusetzende Jahresbeitrag kann jeweils rückwirkend zum 01.01. des laufenden Jahres erhoben werden.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 6 Aufwendungen
Mitglieder bzw. deren gesetzliche/gewillkürte Vertreter, die innerhalb des Verbandes zu Ämtern berufen oder gewählt werden, sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; die ihnen entstehenden Kosten werden durch den Verband ersetzt; zur Vergütung des Geschäftsführenden Vorstand unten unter § 9 (2).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden, der die Tagesordnung aufstellt, durch Anzeige in der Fachzeitschrift „tankstelle“, die jedes Mitglied erhält, auf den dortigen Verbandsseiten einberufen (hierauf wird bereits im Verbandsaufnahmeverfahren hingewiesen). Die Versammlungsunterlagen zur Mitgliederversammlung liegen auf der Verbandsgeschäftsstelle zur Einsichtnahme für jedes Mitglied aus. Hierauf wird in der Einladung hingewiesen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, eine Ablichtung oder Abschrift der Unterlagen unentgeltlich zu verlangen.
Alle Anträge, die die Mitglieder vor die Mitgliederversammlung bringen wollen, müssen mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung bei der Verbandsgeschäftsstelle per Brief oder per Telefax (nicht elektronisch, nicht telefonisch) eingegangen sein, die sie den Mitgliedern unverzüglich mitteilt.
(1a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet entweder als (physische) Präsenz-Veranstaltung/real oder virtuell/im Online-Verfahren statt. Hierüber entscheidet der Vorsitzende. Für das Online-Verfahren gilt:
-Es wird sichergestellt, dass eine Teilnahme der Mitglieder bei einer Online- Mitgliederversammlung mit gängigen Programmen möglich ist.
-Wird zu einer Online-Mitgliederversammlung eingeladen, ergeht die Einladung gemäß vorstehendem Absatz 1 durch Anzeige in der Fachzeitschrift
„tankstelle“ unter Hinweis auf die Durchführung der Mitgliederversammlung im Online-Verfahren.
-Daneben erhält jedes Mitglied per Brief in der Einladungsfrist des vorstehendem Absatz 1 die Internetadresse (URL) sowie einen personalisierten Benutzeraccount und ein Passwort zur Online-Mitgliederversammlung. Auf der entsprechenden Website wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben.
-Die Mitglieder verpflichten sich, den personalisierten Benutzeraccount und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen, unter strengem Verschluss zu halten und nicht für andere Zwecke zu verwenden.
-Es findet eine Zugangskontrolle statt.
-Die Anmeldung zur Online-Mitgliederversammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.
-Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel möglich.
-Online-Abstimmungen finden stets geheim statt (zur Geheimheit bei (physischen) Präsenz-Mitgliederversammlungen s. § 7 Abs. 6 der Satzung).
Online-Abstimmungen enthalten:
a) den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
b) das Ende des Abstimmungszeitraums,
c) mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können, d) den Zeitpunkt der Absendung.
-Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Voranschlages,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen und für jeweils zwei Jahre gewählt werden,
f) die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
g) Satzungsänderungen,
h) die Auflösung des Verbandes (hierzu auch unten unter § 11).
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen (oben unter § 7 (2) g)) und Auflösungsbeschluss (oben unter § 7 (2) h)) erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss oder einem Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört oder einem zur Versammlung zugelassenen Notar oder dem Verbandsgeschäftsführer oder einem sonstigen von der Versammlung bestimmten Dritten übertragen werden.
(6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorsitzende hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder dies durch mindestens ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt wird.
(2) Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 der Satzung entsprechend.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende erhält eine monatliche Vergütung von € 300,00, der stellvertretende Vorsitzende eine monatliche Vergütung von € 200,00 und der Schatzmeister eine monatliche Vergütung von € 200,00. Darin sind keine Reise-, Porto-, Telekommunikations-, Verpflegungs- und Beherbergungskosten enthalten. Im Falle des Ausfalls des Vorsitzenden über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erhält sein Stellvertreter ab dem 29. Tag (ausschließlich) die monatliche Vergütung des Vorsitzenden, sofern er dessen Aufgaben ausfallsbedingt wahrnimmt. Im Falle des Ausfalls des Vorsitzenden über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erhält dieser ab dem 29. Tag keine Vergütung mehr. Im Falle des Ausfalls des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erhalten diese ab dem 29. Tag keine Vergütung mehr.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt im Amt bis eine neue Wahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand kann nur ein Verbandsmitglied bzw. dessen gesetzlicher/gewillkürter Vertreter gewählt werden, das nicht Mitglied in einem konkurrierenden Verband ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Mitgliederkreis für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann für den Ausgeschiedenen ein neues Mitglied des Vorstandes bzw. turnusgemäß den Vorstand insgesamt neu wählt.
(5) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sollte das Amt des Vorsitzenden vorzeitig enden, wird der Verband gerichtlich und außergerichtlich von dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er unterrichtet mindestens quartalsweise die weiteren Vorstandsmitglieder. Der Geschäftsführende Vorstand beschließt grundsätzlich
und einstimmig über verbandsbedingte Maßnahmen, deren Kosten über die Kosten der laufenden Geschäfte/Verwaltung hinausgehen. Der Vorsitzende kann im Einzelfall über verbandsbedingte Maßnahmen, die € 2.500,00 nicht übersteigen, entscheiden.
Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen (die auch mittels Telefonkonferenz abgehalten werden können), die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, auch per E-Mail, oder fernmündlich mit einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Beauftragung des Geschäftsführers hierzu ist möglich. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes.
Ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes kann auch auf schriftlichem Weg, auch per E-Mail, gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Weiterhin kann ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes auch telefonisch über eine Telefonkonferenz gefasst werden.
Von Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes (somit auch von den Telefonkonferenzen) sind Protokolle anzufertigen, die der Sitzungsleiter unterzeichnet.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen (die auch mittels Telefonkonferenz oder virtuell/im Online-Verfahren (hierfür gelten die in § 7 (1a) der Satzung niedergelegten Grundsätze entsprechend) abgehalten werden können), die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, auch per E-Mail, oder fernmündlich mit einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Beauftragung des Geschäftsführers hierzu ist möglich.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter mindestens zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes.
Ein Beschluss des Vorstandes kann auch auf schriftlichem Weg, auch per EMail, gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Weiterhin kann ein Beschluss des Vorstandes auch telefonisch über eine Telefonkonferenz gefasst werden. Von Sitzungen des Vorstandes (somit auch von den Telefonkonferenzen) sind Protokolle anzufertigen, die der Sitzungsleiter unterzeichnet.
(8) Zu Ehrenvorsitzenden können durch die Mitgliederversammlung ehemalige Vorsitzende ernannt werden, die sich durch ihre Tätigkeit besondere Verdienste um den Verband und seine Ziele erworben haben.
Ein Ehrenvorsitzender kann an allen Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes beratend – ohne Stimmrecht – teilnehmen.
Über die Beitragspflicht eines Ehrenvorsitzenden entscheidet der Vorstand.
§ 10 Geschäftsführer
Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer, der weder dem Vorstand angehört noch Verbandsmitglied ist, bestellen. In diesem Fall gelten die folgenden Regelungen:
a) Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
b) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich. Er nimmt an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Verbandes beratend teil.
c) Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle Erklärungen anzunehmen, die ge-genüber den Organen des Verbandes abzugeben sind. Sie gelten damit als bewirkt.
§ 11 Auflösung des Verbandes
Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Verbandsmitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine weitere Mitgliederversammlung frühestens sechs, spätestens acht Wochen nach der ersten einzuberufen. Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (folgender Satz) zu enthalten. Die weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Änderungen
Stehen einer Eintragung in das Vereinsregister unzureichende Satzungsformulierungen oder Gestaltungen entgegen oder werden Satzungsänderungen durch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen erforderlich, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Er informiert die Mitglieder hierüber unverzüglich. Die Änderung/en ist/sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.